Gasbeschaffenheit

Gemäß § 19 Abs. 2 i.V.m. § 23c Abs. 6 Nr. 1 EnWG

Gemäß § 19 Abs. 2 i.V.m. § 23c Abs. 6 Nr. 1 EnWG ist der Netzbetreiber verpflichtet, die Eigenschaften des sich im Netz befindlichen Gases (Gasbeschaffenheit) zu veröffentlichen. Dies bezieht sich insbesondere auf die Gasqualität, den Brennwert und den Abrechnungsbrennwert des Vormonats an allen Ein- und Ausspeisepunkten. Der Abrechnungsbrennwert wird jeweils am zehnten Werktag des Monats veröffentlicht.

Die Hinweise zur Gasabrechnung finden Sie hier.

 

 EinspeisebrennwertAbrechnungsbrennwert*
Monat[kwh/m³][kwh/m³]
Januar11,46011,086
Februar11,45411,081
März  
April  
Mai  
Juni  
Juli  
August  
September  
Oktober  
November  
Dezember  

* Die Umrechnung vom Einspeisebrennwert in den Abrechnungsbrennwert erfolgt über die Zustandszahl. Zugrunde gelegt ist aktuell die Zustandszahl bei einem Druck von 22 mbar in Höhe von 0,9674.

 EinspeisebrennwertAbrechnungsbrennwert*
Monat[kwh/m³][kwh/m³]
Januar11,50511,130
Februar11,56411,187
März11,57211,195
April11,45811,084
Mai11,41711,045
Juni11,55811,181
Juli11,53311,157
August11,59011,212
September11,56311,186
Oktober11,49111,116
November11,47011,494
Dezember11,09611,119

* Die Umrechnung vom Einspeisebrennwert in den Abrechnungsbrennwert erfolgt über die Zustandszahl. Zugrunde gelegt ist aktuell die Zustandszahl bei einem Druck von 22 mbar in Höhe von 0,9674.